A tribute to …
14. Dezember 2007 von apl2fanEinem sehr interessanten - älteren - Artikel sie hier die Ehre gegeben.
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Einem sehr interessanten - älteren - Artikel sie hier die Ehre gegeben.
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In der Blogosphäre gibts ua ein aktuelles Thema. Das LG Hamburg hat eine einstweilige Verfügung gegen den Journalisten Stefan Niggemeier bestätigt. Stefan Niggemeier betreibt einen Blog, in dem zu einem Artikel ein rechtlich problematischer Kommentar abgegeben wurde. Der Kommentar wurde wenige Stunden danach (als er bemerkt wurde) gelöscht.
Lt. LG Hamburg reichte das nicht. Bei heiklen Themen (was immer das auch ist) gäbe eine eine erhöhte (Prüfungs-)Pflicht, die Kommentare müßten vorab kontrolliert werden.
Nun sind wir hier in AT und nicht in DE, aber nehmen wir an das Urteil in DE wird bestätigt und in AT setzt sich diese Meinung auch durch. Ich glaub ich bewerb mich beim Standard, die bräuchten dann ja viele, viele Vorab-Kommentar-Leser-und-Freigeber-oder-Löscher.
Siehe auch: Hier, Heise und hier. Ganz besonders in letzterem ist mit der Schlusssatz besonders aufgefallen (Zitat): “Wir wünschen Allen eine fröhliche Rückkehr ins Web 0.5 …”
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Do schau her, wos der VwGH von da Steuerehrlichkeit des Menschen hoit …
Der von der Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang behauptete Erfahrungssatz, “das Normale bei einem Menschen” sei “seine Steuerehrlichkeit”, findet in der forensischen Praxis der mit Abgabensachen befaßten Senate des Verwaltungsgerichtshofes keine rechte Bestätigung.
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof GZ: 93/13/0300.
Einfach genial …
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Der OGH hat im Urteil 4Ob135/07t vom 7.8.2007 zur Frage Stellung genommen, ob der Rücktritt von einer gewonnenen EBay Auktion zulässig ist.
Im konkreten Fall war ein Kfz um mehr als den doppelten Wert ersteigert worden, der Gewinner hat sich auf die Verkürzung um die Hälfte berufen (leasio enormis) und damit letztlich Recht bekommen.
Interessante Fest- bzw. Klarstellungen des OGH sind dabei unter anderem:
- EBay liefert nur die Plattform, der Vertrag kommt zwischen Einsteller und Gewinner der Auktion zustande
- Es handelt sich dabei um kein Glückspiel bzw. sind die “Glückspielelemente” zu gering um eine entsprechende Ausnahme von der leasio enormis zu rechtfertigen
Geschrieben in rechtliches, ebay | Kein Kommentar »